Dieser belgische Steuerkalender fasst die wichtigsten Fristen für 2026 und 2027 zusammen: periodische MwSt.-Erklärung und innergemeinschaftliche Aufstellung, Berufssteuervorabzug, LSS-Erklärung und -Vorschüsse, Steuervorauszahlungen sowie die Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen und zur Gesellschaftssteuer. Er richtet sich an Unternehmen, Selbstständige und Arbeitgeber; die amtlichen Fristen legen der FÖD Finanzen und das LSS fest.
Next Belgium deadline
Oct 25, 2026 · today
Periodische MwSt.-Erklärung und Zahlung, vierteljährliche Erklärungspflichtige — 3. Quartal 2026
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 3. Quartal 2026 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Add these dates to your calendar (.ics)Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2025.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Dezember 2025 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Dezember 2025 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Dezember 2025 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 4. Quartal 2025 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 4. Quartal 2025 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 4. Quartal 2025 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Januar 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Januar 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Januar 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Februar 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Februar 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Februar 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Jeder MwSt.-Pflichtige reicht über Intervat die jährliche Liste der belgischen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden ein, denen er 2025 mehr als 250 € (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt hat.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2026.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 1. Vorauszahlung für die Einkünfte 2026. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 1. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2026, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im März 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für März 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für März 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 1. Quartal 2026 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 1. Quartal 2026 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 1. Quartal 2026 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im April 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für April 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für April 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Mai 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Mai 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Mai 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Papiererklärungen für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) sowie Antwortformulare auf Papier zu einem Vorschlag der vereinfachten Erklärung müssen spätestens am 30. Juni 2026 beim FÖD Finanzen eingehen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2026.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 2. Vorauszahlung für die Einkünfte 2026. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 2. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2026, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Juni 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Online-Erklärungen für die Einkünfte 2025 über Tax-on-web (MyMinfin), durch den Steuerpflichtigen oder seinen Bevollmächtigten bei Erklärungen ohne spezifische Einkünfte, waren bis zum 15. Juli 2026 einzureichen; der FÖD Finanzen verlängerte die Frist bis einschließlich 19. Juli 2026.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Juni 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Juni 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 2. Quartal 2026 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 2. Quartal 2026 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 2. Quartal 2026 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Juli 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Juli 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Juli 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im August 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für August 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für August 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2026.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 3. Vorauszahlung für die Einkünfte 2026. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 3. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2026, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im September 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag zwischen dem 31. Dezember 2025 und dem 28. Februar 2026 reichen die Erklärung zur Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr 2026 über Biztax ein. Die Frist vom 30. September 2026 wurde vom FÖD Finanzen wegen technischer Probleme der Steuerplattformen bis zum 15. Oktober 2026 verlängert.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für September 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für September 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 3. Quartal 2026 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 3. Quartal 2026 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Online-Erklärungen für die Einkünfte 2025 mit spezifischen Einkünften (Gewinne, Profite, Entlohnungen von Unternehmensleitern, mithelfender Partner, ausländische Berufseinkünfte) waren bis zum 16. Oktober 2026 einzureichen; der FÖD Finanzen verlängerte die Frist bis zum 31. Oktober 2026.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 3. Quartal 2026 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Oktober 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Oktober 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Oktober 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im November 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für November 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für November 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 4. Vorauszahlung für die Einkünfte 2026. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 4. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2026, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2026.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Dezember 2026 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Dezember 2026 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Dezember 2026 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 4. Quartal 2026 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 4. Quartal 2026 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 4. Quartal 2026 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Januar 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Januar 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Januar 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Februar 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Februar 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Februar 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Jeder MwSt.-Pflichtige reicht über Intervat die jährliche Liste der belgischen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden ein, denen er 2026 mehr als 250 € (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt hat.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 1. Quartal 2027.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 1. Vorauszahlung für die Einkünfte 2027. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 1. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2027, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im März 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für März 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für März 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 1. Quartal 2027 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 1. Quartal 2027 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 1. Quartal 2027 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im April 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für April 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für April 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Mai 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Mai 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Mai 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Nach der seit 2026 geltenden Regelung sind Papiererklärungen für das Einkommensjahr 2026 (Steuerjahr 2027) bis zum 30. Juni 2027 fällig. Der FÖD Finanzen hat das Datum für 2027 noch nicht veröffentlicht.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 2. Quartal 2027.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 2. Vorauszahlung für die Einkünfte 2027. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 2. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2027, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Juni 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Online-Erklärungen für die Einkünfte 2026 ohne spezifische Einkünfte, durch den Steuerpflichtigen oder seinen Bevollmächtigten über Tax-on-web, sind voraussichtlich bis zum 15. Juli 2027 fällig. Der FÖD Finanzen hat das Datum für 2027 noch nicht veröffentlicht.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Juni 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Juni 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 2. Quartal 2027 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 2. Quartal 2027 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 2. Quartal 2027 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Juli 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Juli 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Juli 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im August 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für August 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für August 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr 2026 dem Kalenderjahr entspricht, reichen die Biztax-Erklärung für das Steuerjahr 2027 ein; gesetzliche Frist ist der letzte Tag des siebten Monats nach dem Abschluss (30. September 2027 bei Abschluss am 31. Dezember). Der FÖD Finanzen hat das Datum für 2027 noch nicht veröffentlicht.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 3. Quartal 2027.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 3. Vorauszahlung für die Einkünfte 2027. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 3. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2027, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im September 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Online-Erklärungen für die Einkünfte 2026 mit spezifischen Einkünften (Gewinne, Profite, Entlohnungen von Unternehmensleitern, ausländische Berufseinkünfte) sind voraussichtlich Mitte Oktober 2027 fällig, wie 2026. Der FÖD Finanzen hat das Datum für 2027 noch nicht veröffentlicht.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für September 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für September 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2.500.000 € (ohne MwSt.) dürfen vierteljährlich erklären: Die Erklärung für das 3. Quartal 2027 wird über Intervat eingereicht und die MwSt. spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal gezahlt. Seit der neuen MwSt.-Kette (1. Mai 2026) wird der 25. für Quartalserklärende nicht mehr auf den nächsten Werktag verschoben.
Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal nicht übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für das 3. Quartal 2027 spätestens am 25. des Monats nach dem Quartal über Intervat ein.
Arbeitgeber reichen die multifunktionelle Erklärung (DmfA) für das 3. Quartal 2027 ein und zahlen die restlichen Sozialversicherungsbeiträge, die spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal beim LSS eingehen müssen.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im Oktober 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für Oktober 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für Oktober 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Arbeitgeber, deren Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) 4.000 € überstiegen, zahlen spätestens am 5. des 2. und 3. Monats jedes Quartals und des darauffolgenden Monats einen Vorschuss an das LSS; dies ist einer der Vorschüsse für das 4. Quartal 2027.
Arbeitgeber reichen die Erklärung zum Berufssteuervorabzug (274) über FinProf für die im November 2027 gezahlten Entlohnungen ein und zahlen den einbehaltenen Vorabzug spätestens am 15. des Folgemonats. Kleine Schuldner unterhalb der Jahresschwelle dürfen vierteljährlich erklären, spätestens am 15. des Monats nach dem Quartal.
Monatliche Erklärungspflichtige (Umsatz über 2.500.000 € oder Option für Monatserklärungen) reichen die periodische MwSt.-Erklärung für November 2027 über Intervat ein und zahlen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Folgemonats. Fällt der 20. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Monatliche Erklärungspflichtige sowie Quartalserklärende, deren innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern 50.000 € pro Quartal übersteigen, reichen die innergemeinschaftliche Aufstellung für November 2027 spätestens am 20. des Folgemonats über Intervat ein.
Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, leisten die 4. Vorauszahlung für die Einkünfte 2027. Ohne ausreichende Vorauszahlungen wird ein Steuerzuschlag erhoben (kleine Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren befreit).
Selbstständige und Freiberufler leisten die 4. Vorauszahlung auf ihre Berufseinkünfte 2027, um einen Steuerzuschlag zu vermeiden (Starter sind in den ersten drei Jahren befreit).
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